§ 73 DRiG — Aufgaben des Richterrats
Der Richterrat hat mindestens folgende Aufgaben:
1.
Beteiligung an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten der Richter,
2.
gemeinsame Beteiligung mit der Personalvertretung an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten, die sowohl Richter als auch Bedienstete des Gerichts betreffen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.