§ 75 DRiG — Aufgaben des Präsidialrats
(1) Der Präsidialrat ist an der Ernennung eines Richters für ein Amt mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamts zu beteiligen. Er gibt eine schriftlich begründete Stellungnahme ab über die persönliche und fachliche Eignung des Richters.
(2) Dem Präsidialrat können weitere Aufgaben übertragen werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.