§ 49 DRiG — Richterrat und Präsidialrat
Bei den Gerichten des Bundes werden als Richtervertretungen errichtet
1.
Richterräte für die Beteiligung an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten,
2.
Präsidialräte für die Beteiligung an der Ernennung eines Richters.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.