§ 49 DRiG — Richterrat und Präsidialrat

Bei den Gerichten des Bundes werden als Richtervertretungen errichtet

1.

Richterräte für die Beteiligung an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten,

2.

Präsidialräte für die Beteiligung an der Ernennung eines Richters.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.