§ 20 AuslWBG — Unterrichtung der Öffentlichkeit
Das Bundesministerium der Finanzen ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um die Öffentlichkeit, insbesondere in Deutschland und den Begebungsländern, in geeigneter Weise auf dieses Gesetz und die sich aus ihm für die Inhaber von Auslandsbonds ergebenden Rechte und Pflichten sowie die Folgen einer Nichtbeachtung der Vorschriften des Gesetzes hinzuweisen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.