§ 61 AuslWBG — Wirkung der Freigabeentscheidung
Wenn einem Antrag nach § 60 ganz oder teilweise stattgegeben worden ist, ersetzt die rechtskräftige Entscheidung die Willenserklärung der Gläubiger, Treuhänder, Zahlungsagenten und anderen Stellen, die sonst für die Freigabe oder Aufhebung der in § 59 bezeichneten Rechte und Verpflichtungen erforderlich ist.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.