§ 11 AuslWBG — Prüfstellen
(1) Die Aussteller von Auslandsbonds haben der Bankaufsichtsbehörde, in deren Bezirk sie ihren Sitz haben, innerhalb dreier Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, in den Fällen des § 1 Abs. 2 innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der das Verzeichnis ergänzenden Verordnung, ein Kreditinstitut im Geltungsbereich dieses Gesetzes als Prüfstelle zu benennen. Ist ein Kreditinstitut Aussteller, so kann es sich selbst als Prüfstelle benennen.
(2) Die Prüfstelle bedarf der Bestätigung durch die Bankaufsichtsbehörde.
(3) Die Bankaufsichtsbehörde hat die Prüfstelle alsbald nach der Bestätigung im Bundesanzeiger bekanntzumachen.
(4) Im übrigen gelten die §§ 7, 51, 52 des Wertpapierbereinigungsgesetzes vom 19. August 1949 (WiGBl. S. 295) sinngemäß.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.