§ 87 AuslSchuldAbkAG

Die gerichtliche Entscheidung nach § 76 wird erst wirksam, nachdem sie allen Beteiligten gegenüber rechtskräftig geworden ist.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.