§ 66 AuslSchuldAbkAG

(1) Der Entschädigungsanspruch nach § 63 vermindert sich um die Beträge, die der Schuldner als Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz mehr zu zahlen hätte, wenn die Verbindlichkeit nach § 16 des Umstellungsgesetzes zu behandeln wäre.

(2) Die Beträge werden von den für die Veranlagung der Lastenausgleichsabgaben zuständigen Finanzämtern festgestellt. Der darüber zu erteilende Bescheid gilt als Feststellungsbescheid im Sinne der Abgabenordnung.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.