§ 114 AuslSchuldAbkAG

Für die Anwendung der §§ 69, 70 und 73 tritt an die Stelle des Landes Berlin der Bund.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.