§ 54 SGleiG — Informationsanspruch bei Würdigung besonderer Leistungen
(1) Bei der Würdigung besonderer Leistungen ist der Gleichstellungsbeauftragten unverzüglich von dem zuständigen Disziplinarvorgesetzten eine Abschrift der förmlichen Anerkennung zur Verfügung zu stellen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei der Rücknahme einer förmlichen Anerkennung.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.