§ 43 SGleiG — Nichtvereinbarkeit des Amtes mit anderen Ämtern

(1) Mit dem Amt der Gleichstellungsbeauftragten nicht vereinbar sind Ämter

1.

in einer Personalvertretung,

2.

in einer Schwerbehindertenvertretung und

3.

als Vertrauensperson nach dem Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz.

(2) Mit Einzelpersonalmaßnahmen darf sie nur in ihrer Eigenschaft als Gleichstellungsbeauftragte befasst sein.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.