§ 27 SGleiG — Wahl und Wahlberechtigung in den personalbearbeitenden Dienststellen

In den personalbearbeitenden Stellen sind wahlberechtigt und wählbar:

1.

die Soldatinnen, die nach den §§ 23 bis 26 wahlberechtigt sind, und

2.

die Soldatinnen, für die in der personalbearbeitenden Stelle Personalentscheidungen getroffen werden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.