§ 17a ZollVG — Zentralstelle für Risikoanalyse
Die Dienststellen der Zollverwaltung, insbesondere der Zollabfertigungs- und Prüfungsdienst, werden bei ihrer Aufgabenwahrnehmung von einer Zentralstelle durch ein automationsgestütztes System der Risikoanalyse unterstützt. Die konkreten Aufgaben der Zentralstelle im Rahmen des § 1, ihren Sitz sowie ihre Organisation und Ausstattung bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.