§ 3 ZollVG — Zeitliche Beschränkung der Ein- und Ausfuhr

(1) Waren, die auf Zollstraßen zu befördern sind, dürfen nur während der Öffnungszeiten der zuständigen Zollstellen in das oder aus dem Zollgebiet der Union sowie in die oder aus den Freizonen verbracht werden.

(2) Von der Beschränkung des Absatzes 1 befreit sind der Seeverkehr, der Postverkehr, der Reiseverkehr, der fahrplanmäßige Personenschiffsverkehr auf Binnengewässern und der öffentliche fahrplanmäßige Kraftfahrzeugverkehr. Außerdem kann das zuständige Hauptzollamt weitere Ausnahmen und Erleichterungen zulassen, soweit es die Umstände erfordern und die Möglichkeit der zollamtlichen Überwachung dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.