§ 17 WStHAusbV — Prüfungsbereich Terrazzo- und Werksteintechnik

(1) Im Prüfungsbereich Terrazzo- und Werksteintechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.

Terrazzo- und Werksteinarten zu unterscheiden,

2.

Terrazzi und Werksteine herzustellen,

3.

Fugen herzustellen,

4.

Oberflächen zu bearbeiten und zu behandeln,

5.

Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen zu berücksichtigen und

6.

qualitätssichernde Maßnahmen einzubeziehen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.