§ 4 WiPrPrüfV — Prüfungsgebiete

(1) Prüfungsgebiete sind

1.

Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht,

2.

Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre,

3.

Wirtschaftsrecht und

4.

Steuerrecht.

(2) Das Prüfungsgebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht umfasst:

1.

Rechnungslegung

a)

Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht,

b)

Konzernabschluss und Konzernlagebericht, Bericht über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen,

c)

international anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze,

d)

Rechnungslegung in besonderen Fällen,

e)

Jahresabschlussanalyse;

2.

Prüfung

a)

Prüfung der Rechnungslegung: rechtliche Vorschriften und Prüfungsstandards, insbesondere Prüfungsgegenstand und Prüfungsauftrag, Prüfungsansatz und Prüfungsdurchführung, Bestätigungsvermerk, Prüfungsbericht und Bescheinigungen, andere Reporting-Aufträge,

b)

sonstige gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen, insbesondere aktienrechtliche Sonderprüfungen, Prüfung von Risikofrüherkennungssystemen, Geschäftsführungsprüfungen,

c)

andere betriebswirtschaftliche Prüfungen, insbesondere Due-Diligence-Prüfungen, Kreditwürdigkeitsprüfungen, Unterschlagungsprüfungen, Wirtschaftlichkeitsprüfungen, Prüfung von Sanierungskonzepten;

3.

Grundzüge und Prüfung der Informationstechnologie;

4.

Bewertung von Unternehmen und Unternehmensanteilen;

5.

Berufsrecht, insbesondere Organisation des Berufs, Berufsaufsicht, Berufsgrundsätze und Unabhängigkeit.

(3) Das Prüfungsgebiet Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre umfasst:

1.

Angewandte Betriebswirtschaftslehre

a)

Kosten- und Leistungsrechnung,

b)

Planungs- und Kontrollinstrumente,

c)

Unternehmensführung und Unternehmensorganisation,

d)

Unternehmensfinanzierung sowie Investitionsrechnung,einschließlich methodischer Problemstellungen der externen Rechnungslegung, der Corporate Governance und der Unternehmensbewertung;

2.

Volkswirtschaftslehre

a)

Grundzüge der Volkswirtschaftslehre und Volkswirtschaftspolitik,

b)

Grundzüge der Finanzwissenschaft;die Nummern 1 und 2 umfassen Grundkenntnisse anwendungsorientierter Mathematik und Statistik.

(4) Das Prüfungsgebiet Wirtschaftsrecht umfasst:

1.

Grundzüge des Bürgerlichen Rechts einschließlich Grundzüge des Arbeitsrechts und Grundzüge des internationalen Privatrechts, insbesondere Recht der Schuldverhältnisse und Sachenrecht;

2.

Handelsrecht, insbesondere Handelsstand und -geschäfte einschließlich internationalem Kaufrecht;

3.

Gesellschaftsrecht (Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften, Recht der verbundenen Unternehmen), Corporate Governance und Grundzüge des Kapitalmarktrechts;

4.

Umwandlungsrecht;

5.

Grundzüge des Insolvenzrechts;

6.

Grundzüge des Europarechts.

(5) Das Prüfungsgebiet Steuerrecht umfasst:

1.

Abgabenordnung und Nebengesetze, Finanzgerichtsordnung;

2.

Recht der Steuerarten, insbesondere

a)

Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer,

b)

Bewertungsgesetz, Erbschaftsteuer, Grundsteuer,

c)

Umsatzsteuer, Grunderwerbsteuer,

d)

Umwandlungssteuerrecht;

3.

Grundzüge des Internationalen Steuerrechts.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.