§ 37 WiPrPrüfV — Verkürzte Prüfung nach § 13a der Wirtschaftsprüferordnung
Für die verkürzte Prüfung nach § 13a der Wirtschaftsprüferordnung gilt diese Verordnung in der bis zum 15. Februar 2019 geltenden Fassung.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.