§ 23 WertAusglG

Für Streitigkeiten aus diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben, sofern sich nicht aus § 24 etwas anderes ergibt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.