§ 16 WertAusglG

Auf das Verfahren nach den §§ 11 bis 15 sind die §§ 29 bis 34, 35 Abs. 1, §§ 37, 44 bis 49 und 52 bis 54 des Landbeschaffungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.