§ 1 WaStrOsteÜbgV

Die Teilstrecke der Bundeswasserstraße Oste von der Nordostkante des Mühlenwehres in Bremervörde (km 0,00) bis Oste-km 69,360 verliert die Eigenschaft einer dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraße des Bundes und geht auf das Land Niedersachsen über.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.