§ 9 WährUmStAbschlG — Beendigung der Abwicklung von Geldinstituten
(1) Die Abwicklung eines aufgelösten Geldinstituts ist beendet, wenn seine weder erloschenen noch verjährten Verbindlichkeiten sowie seine sonstigen Verpflichtungen erfüllt, von einem anderen Schuldner übernommen worden sind oder kraft Gesetzes auf einen anderen Schuldner übergegangen sind oder übergehen.
(2) Zur Übernahme von Verbindlichkeiten und sonstigen Verpflichtungen bedarf es nicht der Zustimmung der Gläubiger. Der Übernehmer ist zu Leistungen nur in dem Umfang verpflichtet wie der bisherige Schuldner.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.