§ 12 WährUmStAbschlG — Aufhebung von Rechtsvorschriften

Aufgehoben werden

1.

die Elfte, Zwölfte und Dreizehnte Durchführungsverordnung zum Währungsgesetz,

2.

§ 17 der Zweiundvierzigsten, § 17 der Dreiundvierzigsten und § 20 der Vierundvierzigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz,

3.

die §§ 2 bis 4 der Fünfundvierzigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz,

4.

§ 18 des Altbankengesetzes,

5.

§ 8 Abs. 4 des Altbanken-Bilanz-Gesetzes vom 10. Dezember 1953 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 1488), zuletzt geändert durch das Dritte Umstellungsergänzungsgesetz vom 22. Januar 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 33). 6.

7.

8.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.