Anlage 2 VwFAngAusbV 1999 — (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten - Zeitliche Gliederung -

(Fundstelle: BGBl. I 1999, S. 1036 - 1037)

Erstes Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen

1.1

Struktur, Stellung und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes,

1.2

Berufsbildung,

1.3

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

2

Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe, Lernziele a bis d,

4

Kommunikation und Kooperation, Lernziele b bis d,zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen

2

Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe, Lernziele e und f,

3

Informations- und Kommunikationssysteme,

5.2

Haushaltswesenzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

2

Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe, Lernziele c und d,fortzuführen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen

1.4

Umweltschutz,

2

Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe, Lernziele g und h,

5.4

Beschaffungzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.3

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

2

Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe, Lernziele c bis f,

3

Informations- und Kommunikationssystemefortzuführen.

Zweites Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen

5.3

Rechnungswesen, Lernziele a, c und d,zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2

Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,

3

Informations- und Kommunikationssysteme,

5.4

Beschaffungfortzuführen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen

4

Kommunikation und Kooperation, Lernziele a, e und f,

6

Personalwesenzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

3

Informations- und Kommunikationssystemefortzuführen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildposition

7

Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahrenzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.3

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.4

Umweltschutz,

2

Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,

3

Informations- und Kommunikationssystemefortzuführen.

Fachrichtung Bundesverwaltung

Drittes Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten ist schwerpunktmäßig die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen

I.1)

5.1

Betriebliche Organisation,

I.

5.3

Rechnungswesen, Lernziele b und e,zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

I.

1.4

Umweltschutz,

I.

2

Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,

I.

3

Informations- und Kommunikationssysteme,

I.

5.3

Rechnungswesen, Lernziele a, c und d,fortzuführen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen

II.2)

1.3

Personalwirtschaftzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

I.

1.3

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

I.

2

Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,

I.

3

Informations- und Kommunikationssysteme,

I.

6

Personalwesenfortzuführen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen

II.

1.1

Fallbezogene Rechtsanwendung,

II.

1.2

Verwaltungshandeln in Arbeitsgebieten des Ausbildungsbetriebeszu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

I.

3

Informations- und Kommunikationssysteme,

I.

4

Kommunikation und Kooperation,

I.

7

Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahrenfortzuführen.

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1) Abschnitt I

2) Abschnitt II

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