§ 3 VwFAngAusbV 1999 — Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.

der Ausbildungsbetrieb:

1.1

Struktur, Stellung und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes,

1.2

Berufsbildung,

1.3

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.4

Umweltschutz;

2.

Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe;

3.

Informations- und Kommunikationssysteme;

4.

Kommunikation und Kooperation;

5.

Verwaltungsbetriebswirtschaft:

5.1

Betriebliche Organisation,

5.2

Haushaltswesen,

5.3

Rechnungswesen,

5.4

Beschaffung;

6.

Personalwesen;

7.

Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren.

(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.

in der Fachrichtung Bundesverwaltung:

1.1

Fallbezogene Rechtsanwendung,

1.2

Verwaltungshandeln in Arbeitsgebieten des Ausbildungsbetriebes,

1.3

Personalwirtschaft;

2.

in der Fachrichtung Landesverwaltung:

2.1

Fallbezogene Rechtsanwendung,

2.2

Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts;

3.

in der Fachrichtung Kommunalverwaltung:

3.1

Fallbezogene Rechtsanwendung,

3.2

Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts,

3.3

Kommunalrecht;

4.

in der Fachrichtung Handwerksorganisation und Industrie- und Handelskammern:

4.1

Fallbezogene Rechtsanwendung,

4.2

Selbstverwaltungsrecht,

4.3

Wirtschaftsrecht und Wirtschaftsverwaltung,

4.4

Berufsbildungsrecht;

5.

in der Fachrichtung Kirchenverwaltung in den Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland:

5.1

Fallbezogene Rechtsanwendung,

5.2

Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsrecht,

5.3

Verwaltungshandeln in Arbeitsgebieten des Ausbildungsbetriebes.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.