§ 23 UmstGeldInstV — Durchlaufende Kredite

Durchlaufende Kredite aus Treuhandgeschäften sind auf der Aktivseite und auf der Passivseite mit dem gleichen Betrag anzusetzen und

1.

bei der Berechnung des vorläufigen Eigenkapitals nach § 5 Abs. 2 der Bankenverordnung sowohl von den Aktivposten als auch den Passivposten,

2.

bei der Berechnung des vorläufigen Eigenkapitals nach § 5 Abs. 3 der Bankenverordnung von den Verbindlichkeiten abzusetzen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.