§ 14 UmstGeldInstV — Unklagbare und einredebehaftete Verbindlichkeiten

Unklagbare Verbindlichkeiten und Verbindlichkeiten mit einem dauernden Leistungsverweigerungsrecht dürfen in die Umstellungsrechnung nicht eingestellt werden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.