§ 37 UERV — Allgemeine Anforderungen an Validierungsstellen und an Verifizierungsstellen

(1) Validierungsstellen und Verifizierungsstellen sind verpflichtet,

1.

die Angaben des Projektträgers auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen,

2.

Prüfberichte (den Validierungsbericht und den Verifizierungsbericht) anzufertigen und

3.

im Validierungsbericht und im Verifizierungsbericht richtige und vollständige Angaben zu machen.

(2) Die Aufgaben der Validierungsstelle und der Verifizierungsstelle müssen von zwei verschiedenen Stellen wahrgenommen werden. Bei den Prüfungen vor Ort müssen mindestens zwei Mitarbeitende der Validierungsstelle oder der Verifizierungsstelle am Projektort anwesend sein, wobei bei mehreren Prüfungen vor Ort mindestens eine Person ausgetauscht werden muss.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.