§ 22 UERV — Stückelung und Verbindung von UER-Nachweisen

(1) UER-Nachweise können im UER-Register gestückelt werden. Dies gilt auch für UER-Nachweise, die bereits aus einer Stückelung hervorgegangen sind.

(2) Das Umweltbundesamt kann im UER-Register eine Verbindung von UER-Nachweisen ermöglichen, die auf dasselbe Verpflichtungsjahr bezogen sind. Es stellt hierbei eine eindeutige Rückverfolgbarkeit zu den ursprünglichen UER-Nachweisen sicher.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.