§ 8 TierSchKomV — Ehrenamtliche Tätigkeit Verfahrensbestimmungen
(1) Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(2) Die §§ 83 bis 86, 89 bis 93 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.