§ 6 TierSchKomV — Beteiligung des Bundesministers und anderer Beauftragter
Das Bundesministerium und seine Beauftragten und - soweit ihre Belange berührt sind - je ein Beauftragter der Bundesministerien für Wirtschaft und Energie, für Bildung und Forschung und ein Beauftragter der für das Veterinärwesen zuständigen obersten Landesbehörden können jederzeit an den Sitzungen der Tierschutzkommission teilnehmen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.