Eingangsformel THW-AuslUFV

Auf Grund des § 3 Abs. 8 des THW-Helferrechtsgesetzes vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118), der durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Juli 1993 (BGBl. I S. 1394) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.