§ 1 THW-AuslUFV — Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die Unfallfürsorge für Angestellte und Arbeiter der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (hauptamtliche Angehörige) und ehrenamtliche Helfer im Sinne des § 2 Abs. 1 des THW-Helferrechtsgesetzes (Helfer) bei Erkrankungen und Unfällen im Ausland.
(2) Die Gewährung von Unfallfürsorge auf Grund anderer Bestimmungen bleibt unberührt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.