§ 40 TEHG — Verordnungsermächtigungen für den Bereich Seeverkehr

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für den Bereich Seeverkehr zu regeln:

1.

Einzelheiten zur Ermittlung von und Berichterstattung über Emissionen nach § 5 Absatz 1, einschließlich der Berichterstattung von CH4- und N2O-Emissionen;

2.

Einzelheiten zur Einbeziehung von Service- und Versorgungsschiffen für küstennahe Energieanlagen in den Anwendungsbereich der Vorschrift;

3.

Einzelheiten des Verfahrens der Verifizierung der Angaben in Emissionsberichten nach § 5 Absatz 2, einschließlich der Zulassung vereinfachter Maßnahmen zur Emissionsberichterstattung und der Verifizierung;

4.

Einzelheiten zur Erstellung und Genehmigung des Überwachungsplans nach § 6, einschließlich der Einbeziehung von CH4- und N2O-Emissionen sowie von Service- und Versorgungsschiffen für küstennahe Energieanlagen;

5.

Einzelheiten zur Änderung des Überwachungsplans nach § 38;

6.

Einzelheiten in Bezug auf die Überwachung, Meldung und Übermittlung der aggregierten Emissionsdaten auf Unternehmensebene;

7.

Einzelheiten zur Prüfung und Verifizierung der aggregierten Emissionsdaten auf Unternehmensebene sowie der Akkreditierung von Prüfstellen;

8.

Einzelheiten zur Verwaltung von Schifffahrtsunternehmen durch die zuständige Behörde.

(2) Die Verordnungsermächtigungen in Absatz 1 gelten nicht für Sachverhalte, die in unmittelbar geltenden Durchführungsrechtsakten oder delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission zur Durchführung der EU-Emissionshandelsrichtlinie abschließend geregelt sind.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.