§ 1 TEHG — Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist es, die Grundlagen für ein unionsweites Emissionshandelssystem zu schaffen, um damit auf kosteneffiziente Weise die Treibhausgasemissionen der einbezogenen Anlagen sowie des Luft- und Seeverkehrs zu verringern und dadurch einen Beitrag zur Erreichung der nationalen und europäischen Klimaziele zu leisten. Diesen Zielen dient auch die Einrichtung eines unionsweiten Brennstoffemissionshandelssystems. Das Gesetz dient zudem der Umsetzung der internationalen Vorgaben zur Einbeziehung des Luftverkehrs in Maßnahmen zur Erfassung, Reduktion und Kompensation von Treibhausgasen und der Umsetzung weiterer europäischer Vorgaben zur Erfassung von Treibhausgasen im Seeverkehr sowie der Durchführung des CO2-Grenzausgleichssystems (CBAM) nach der EU-CBAM-Verordnung.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.