§ 9 SVIKG — Verwaltungskosten und Kosten der Kreditaufnahme
Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens sowie die Kosten der Kreditaufnahme trägt der Bundeshaushalt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.