§ 1 SVIKG — Errichtung des Sondervermögens

Es wird ein Sondervermögen des Bundes mit der Bezeichnung „Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität“ errichtet.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.