§ 1 StimmRMV — Anwendungsbereich
Diese Verordnung ist anzuwenden auf eine Mitteilung nach § 33 Absatz 1 und 2, § 38 Absatz 1 oder § 39 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes (Mitteilung) gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) und gegenüber dem Emittenten. Die Bestimmungen der Wertpapierhandelsanzeigeverordnung bleiben unberührt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.