§ 1 StBAPO — Gegenstand der Verordnung

Diese Verordnung regelt

1.

den Vorbereitungsdienst in der Steuerverwaltung der Länder

a)

für die Laufbahn des einfachen Dienstes,

b)

für die Laufbahn des mittleren Dienstes und

c)

für die Laufbahn des gehobenen Dienstes,

2.

das Verfahren für den Aufstieg in der Steuerverwaltung der Länder

a)

in den mittleren Dienst,

b)

in den gehobenen Dienst und

c)

in den höheren Dienst,

3.

die Einführung in die Aufgaben des höheren Dienstes in der Steuerverwaltung der Länder sowie

4.

die Einrichtung und die Aufgaben des Koordinierungsausschusses.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.