Eingangsformel SpielbkV
Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Zulassung öffentlicher Spielbanken vom 14. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 480) wird im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen folgendes verordnet:
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.