Art 3 SozSichAbkGBRDVbgG
Ergeben sich aus der Durchführung des Abkommens vom 20. April 1960, der Vereinbarung vom 10. Dezember 1964 und des Artikels 2 dieses Gesetzes für einzelne Träger der Krankenversicherung außergewöhnliche Belastungen, so können diese ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Über den Ausgleich entscheidet auf Antrag der Bundesverband der Ortskrankenkassen in seiner Eigenschaft als Verbindungsstelle der Krankenversicherung im Einvernehmen mit den anderen Spitzenverbänden der Krankenversicherung. Die zur Durchführung des Ausgleichs erforderlichen Mittel werden durch Umlage auf sämtliche Träger der Krankenversicherung im Verhältnis der Durchschnittsmitgliederzahl des Vorjahres einschließlich der Rentner aufgebracht.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.