§ 4 SoldErnAnO 2026 — Zuständigkeit des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr

(1) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ernennt und entlässt Soldatinnen und Soldaten bis zum Oberst in der Besoldungsgruppe A 16.

(2) Es beruft Bewerberinnen und Bewerber

1.

in ein Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit, Soldat auf Zeit, Berufssoldatin oder Berufssoldat bis zum Oberst in der Besoldungsgruppe A 16 und

2.

in ein Reservewehrdienstverhältnis.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.