§ 4 SoEnergieV — Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen
Die allgemeinen Ausschreibungsbestimmungen nach § 30a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, sind entsprechend anzuwenden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts Abweichendes regeln. Hierbei tritt jeweils an die Stelle der Bundesnetzagentur das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.