§ 10 SoEnergieV — Ausschluss von Geboten

(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie schließt Gebote von dem Verfahren aus, wenn

1.

die Anforderungen und Formatvorgaben für Gebote nach den §§ 4 und 8 nicht vollständig eingehalten wurden,

2.

bis zum Gebotstermin beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Sicherheit nach § 7 nicht vollständig geleistet worden ist,

3.

das Gebot Bedingungen, Befristungen oder sonstige Nebenabreden enthält, oder

4.

das Gebot nicht den bekanntgemachten Festlegungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie entspricht, soweit diese die Gebotsabgabe betreffen.

(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann Gebote vom Verfahren ausschließen, wenn dem Gebot die Sicherheit bis zum Gebotstermin nicht eindeutig zugeordnet werden kann.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.