§ 60 SG — Arten der Dienstleistungen
Dienstleistungen sind
1.
Übungen (§ 61),
2.
besondere Auslandsverwendungen (§ 62),
3.
Hilfeleistungen im Innern (§ 63),
4.
Hilfeleistungen im Ausland (§ 63a),
5.
Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft (§ 63b) und
6.
unbefristeter Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.