Eingangsformel SEV
Auf Grund des § 6 Absatz 5 sowie des § 18 Absatz 2 des Soldatenentschädigungsgesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932, 3933) verordnet das Bundesministerium der Verteidigung:
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.