§ 1 SEV — Anwendung der Versorgungsmedizin-Verordnung
Für die Anerkennung der sekundären Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge nach § 5 des Soldatenentschädigungsgesetzes sowie für die Beurteilung und Bemessung des Grades der Schädigungsfolgen nach § 6 Absatz 2 des Soldatenentschädigungsgesetzes gilt die Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 158) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.