§ 26 RTrAbwG — Beendigung der bisherigen Vermögensverwaltung
Mit der Bekanntmachung der Übernahme der Abwicklung durch den zuständigen Bundesminister oder durch eine ihm nachgeordnete Dienststelle oder mit der Bestellung eines Abwicklers (§ 3 Abs. 3) erlöschen die Aufgaben und Befugnisse der bisher zur Verwaltung und Abwicklung bestellten Personen. Diese haben das verwaltete Vermögen unverzüglich an den Abwickler herauszugeben und ihm Schlußrechnung zu legen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.