§ 23 RTrAbwG — Arreste und Zwangsvollstreckungen

Arreste und Zwangsvollstreckungen in das Vermögen eines öffentlichen Rechtsträgers (§§ 1, 25 und 27 Abs. 1) sind für die Dauer der Abwicklung nur wegen der in § 19 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Ansprüche zulässig.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.