§ 38 RohmilchGütV — Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 30 Absatz 1 Nummer 9 des Milch- und Fettgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 6 Absatz 1 eine Probenahme nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig durchführt,

2.

entgegen § 6 Absatz 4 Satz 2, § 8 Absatz 3 Satz 2, § 11 Absatz 1 Satz 1, § 12 Absatz 5 Satz 3 oder § 19 Absatz 4 Satz 2 einen Beleg nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt,

3.

entgegen § 7 Absatz 1 eine Probenahme vornehmen lässt,

4.

entgegen § 10 Absatz 1 eine Bescheinigung oder einen Nachweis nicht mit sich führt,

5.

einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Absatz 2 oder § 11 Absatz 2 zuwiderhandelt,

6.

entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 eine Anlage verwendet,

7.

entgegen § 13 Absatz 1 Satz 2, § 15 Absatz 1 Satz 2, § 20 Absatz 1 Satz 2, § 25 Absatz 5 Satz 3 oder § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

8.

entgegen § 14 Absatz 2 Satz 1, § 19 Absatz 2 Satz 1 oder § 21 Absatz 2 Satz 2 eine Zulassung oder die Nutzung eines Untersuchungsverfahrens nicht richtig beantragt,

9.

entgegen § 14 Absatz 4 eine dort genannte Anlage prüft,

10.

entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 oder § 20 Absatz 1 Satz 1 eine Prüfung oder Untersuchung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einstellt,

11.

entgegen § 16 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 27 Absatz 4 Satz 2 oder § 28 Absatz 4, nicht sicherstellt, dass der Transport die Verwendbarkeit der Probe nicht beeinträchtigt,

12.

entgegen § 17, § 21 Absatz 1 Satz 1 oder § 29 Absatz 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine Güteuntersuchung vorgenommen wird,

13.

entgegen § 18 Absatz 2 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3, oder entgegen § 24 Absatz 1 oder 2 Satz 1 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

14.

entgegen § 19 Absatz 5 eine Güteuntersuchung vornimmt,

15.

entgegen § 22 Absatz 1 Satz 1 einen Mittelwert nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bildet,

16.

entgegen § 23 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Mindestanzahl an Güteuntersuchungen unterschreitet,

17.

entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1 die Rohmilch nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig testet,

18.

entgegen § 27 Absatz 3 Satz 1 eine Probe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt,

19.

entgegen § 35 oder § 36 Absatz 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anfertigt oder

20.

entgegen § 37 Absatz 1 oder 4 eine dort genannte Abrechnung, Aufzeichnung oder einen Prüfbericht nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.