§ 36 RohmilchGütV — Aufzeichnungspflichten der Veranstalter von Sachkundelehrgängen und der Untersuchungsstellen

(1) Der Veranstalter von Sachkundelehrgängen hat zu jeder Durchführung eines Lehrgangs innerhalb eines Monats nach dem Lehrgang Folgendes aufzuzeichnen:

1.

das Datum und die Dauer des Lehrgangs;

2.

die Methode und den Inhalt des Lehrgangs;

3.

die Namen der Personen, die den Lehrgang durchgeführt haben;

4.

die Namen der Teilnehmer;

5.

eine Liste der auf Grund des Lehrgangs ausgestellten Bescheinigungen.

(2) Die Untersuchungsstelle hat zu jeder Probe innerhalb eines Monats nach der Güteuntersuchung der Probe Folgendes aufzuzeichnen:

1.

den auf der Probe oder vom Abnehmer benannten Erzeuger;

2.

den Namen des Abnehmers, von dem die Probe stammt;

3.

das Datum des Eingangs;

4.

die Art der Konservierung;

5.

das Datum der Untersuchung;

6.

die verwendeten Untersuchungsverfahren bezüglich aller Gütemerkmale mit Ausnahme der bakteriologischen Beschaffenheit in Form von Hemmstoffen;

7.

die verwendeten Hemmstofftestsysteme bezüglich der bakteriologischen Beschaffenheit in Form von Hemmstoffen;

8.

das Ergebnis der Güteuntersuchung.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.